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Leitern und Gerüste sind im Malerhandwerk unentbehrlich und werden ganz selbstverständlich benutzt.
Doch gerade darin liegt die Gefahr. Die Hauptursachen – über 70 Prozent – der Leiterunfälle liegen allein am Fehlverhalten der Nutzer, etwa durch Hektik bei der Arbeit oder Bequemlichkeit, eine Leiter nicht zu versetzen. Absturzunfälle haben häufig ihre Ursachen im Hinblick auf fehlende Absicherungen oder unvorschriftsmäßig aufgebaute Gerüste. Besonders auf Leitern ereignen sich nicht nur sehr viele, sondern auch sehr schwere Unfälle (z.T. mit bleibenden Körperschäden) mit langen Arbeitsausfallzeiten und gelegentlich sogar tödliche Unfälle. Unsachgemäßer Gebrauch sowie die Wahl ungeeigneter Aufstiege sind die häufigsten Unfallursachen. Dazu gehören übermäßiges seitliches Hinauslehnen auf Stehleitern oder ruckartige Bewegungen auf der Leiter, überhastetes Auf- oder Absteigen sowie nicht bestimmungsgemäßes Verwenden der Leiter oder das Umstürzen einer ungesicherten Leiter im Verkehrsweg. Bei Gerüsten resultieren etwa 75 Prozent der Unfälle aus schadhaften Teilen oder falscher Montage.
Für Leitern und für Gerüste gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Im § 10 Absatz 1 „Prüfung der Arbeitsmittel“ steht: Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sichereFunktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.
Eine befähigte Person ist eine Person, die über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Der Arbeitgeber hat die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. Die Anforderungen, welche an eine befähigte Person gestellt werden, sind im Regelwerk TRBS 1203 „Befähigte Personen“ (TRBS = technische Regel für Betriebssicherheit) erklärt.
Der Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten sowie die sicherheitstechnische Planung und Beurteilung von Gerüsten gehört zur Berufsausbildung des Maler- und Lackierers. Bereits im Ausbildungsrahmenplan und darüber hinaus im Meisterprüfungsberufsbild sind entsprechende Lehreinheiten verankert. Aus fachlicher Sicht besitzt der Maler- und Lackierermeister eine ausreichende Befähigung als Aufsichtsführender und Prüfer der Gerüstmontage sowie als Prüfer vor der Benutzung der Gerüste und Leitern. Der Geselle besitzt nach spezieller Unterweisung zur Benutzung von Leitern und Gerüsten die ausreichende Befähigung, um die Prüfung durchzuführen.






















