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Home Betrieb & Markt Gerichtsurteile Asbesthaltiger Bauschutt

Asbesthaltiger Bauschutt

Unsortierter Bauschutt ist entsorgungspflichtiger Abfall und wird bei einer Asbestverunreinigung sogar zum gefährlichen Abfall. Ein solcher kann im öffentlichen Interesse weder unbehandelt bleiben, noch kann er ohne Weiteres als Untergrundbefestigung eingesetzt werden.

 

Dieser Abfall muss ordnungsgemäß entsorgt werden. Es ist daher nicht statthaft, Bauschutt einfach abzulagern, um ihn später bei einer Baumaßnahme in den Untergrund als Befestigung einzubringen. Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg, Az.: 5 A 1435/09. jlp

 

 

 
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