Für Gewerbeeinheiten in einem Gebäudekomplex, zu denen auch Wohnräume gehören, ist bei der Abrechnung der Betriebskostenein Vorwegabzug gerechtfertigt, wenn durch die gewerbliche Nutzung hohe Kosten (zum Beispiel erhöhte Grundsteuer) anfallen.
Ein Vorwegabzug der auf die Gewerbeeinheiten entfallenden Kosten ist nur ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn diese Kosten entweder in Bezug zu den Gesamtkosten oder in Bezug auf die einzelne Kostenart nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen. Erforderlich ist ein Vorwegabzug, wenn die Mehrkosten die Betriebskostender Wohnraummieter um mehr als drei Prozent erhöhen würden. Urteil des Landgerichts Aachen, Az.: 6 S 211/05. jp






