Nach den Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf solche beweglichen Sachen, die Gegenstand des Auftrags sind. Auf diese Klausel kommt es immer wieder an, wenn Arbeiten auf fremden Grundstücken ausgeführt werden und dabei bewegliche Sachen des Auftraggebers beschädigt werden.
In dem konkreten Fall ging der Streit zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnehmer darum, ob die Ausschlussklausel nur für Schäden an einem sogenannten Auftragsgegenstand gelten sollte. Nun geht das Hauptinteresse an einer Betriebshaftpflichtersicherung in Berufszweigen, in denen der Versicherungsnehmer bei seiner Tätigkeit zwangsläufig mit fremden Sachen in Berührung kommt, dahin, gerade auch gegen das Risiko versichert zu sein, wegen einer bei der Auftragsausübung verursachten Beschädigung von Sachen in Anspruch genommen zu werden.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.9.2010 – IV ZR 113/08 – sind Risikoausschlussklauseln aber eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Bei der vereinbarten Ausschlussklausel braucht der Versicherungsnehmer nicht damit zu rechnen, dass außer dem Gegenstand seines Auftrags auch noch andere Sachen, mit denen er im Rahmen seiner Tätigkeit in Berührung kam, Ausschlussobjekte sein sollten, für die kein Haftpflichtversicherungsschutz in Frage kommt.






